Die GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Sie legen fest, wie Selbstständige und Unternehmen ihre Rechnungen erstellen, erfassen und aufbewahren müssen, damit das Finanzamt die Buchführung anerkennt. Sie gelten für jeden mit Aufzeichnungspflicht.
Die GoBD verpflichten jeden Selbstständigen und Kleinunternehmer, Rechnungen und Belege vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzubewahren. Eine per E-Mail empfangene PDF-Rechnung muss digital archiviert werden, ein Ausdruck genügt nicht. Seit dem 1. Januar 2025 müssen deutsche B2B-Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen als Buchungsbelege beträgt seit 2025 acht statt zehn Jahre. Eine Verfahrensdokumentation ist Pflicht.
Was bedeutet Rechnungsstellung nach GoBD?
Rechnungsstellung nach GoBD bedeutet, dass jede Ausgangs- und Eingangsrechnung so erstellt, gebucht und archiviert wird, dass sie vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorliegt. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze zuletzt am 28. November 2019 aktualisiert; sie sind für die Finanzverwaltung bindend.
Die GoBD sind kein eigenes Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums. Ihre rechtliche Grundlage liegt in der Abgabenordnung (§§ 145 bis 147 AO) und im Handelsgesetzbuch (§§ 238 ff. HGB). Für die Praxis heißt das: Wer aufzeichnungspflichtig ist, muss sich an die GoBD halten — unabhängig davon, ob er bilanziert oder eine einfache Einnahmenüberschussrechnung abgibt.
Der Begriff Beleg umfasst dabei mehr als die klassische Rechnung. Dazu zählen Quittungen, Kontoauszüge, Verträge, Lieferscheine mit Buchungsbezug und jede E-Mail, die als Handels- oder Geschäftsbrief mit steuerlicher Relevanz gilt. Ein Buchungsbeleg ist jeder Nachweis, der eine Buchung in der Buchhaltung begründet.
Für wen gelten die GoBD?
Die GoBD gelten für alle Steuerpflichtigen mit Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht — vom Kleinunternehmer über den Freiberufler bis zur GmbH. Auch wer nur eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG abgibt, fällt unter die Grundsätze.
Ein häufiges Missverständnis: Viele Gründer glauben, die GoBD beträfen erst Unternehmen ab einer bestimmten Umsatzgrenze. Das ist falsch. Sobald steuerlich relevante Aufzeichnungen entstehen, greifen die Regeln. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, nicht von den Aufbewahrungs- und Ordnungspflichten. Wie die Umsatzsteuer im Detail funktioniert, erklärt der Beitrag Umsatzsteuer für Kleinunternehmer verstehen.
Wer gerade erst startet, sollte die GoBD von Beginn an mitdenken. Die Pflichten entstehen mit der ersten Rechnung, nicht erst mit dem ersten Gewinn. Den organisatorischen Rahmen dafür steckt bereits die Gewerbeanmeldung ab.
Wer eine digitale Rechnung ausdruckt, abheftet und die Datei löscht, verstößt gegen die GoBD. Das Original ist die elektronische Datei und muss im Ursprungsformat gespeichert bleiben. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt die ordnungsmäßige Buchführung verwerfen und den Gewinn schätzen. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Welche fünf Grundsätze schreiben die GoBD vor?
Die GoBD fordern fünf Kernprinzipien: Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Jeder Beleg muss diese fünf Anforderungen gleichzeitig erfüllen, sonst ist die Buchführung formell mangelhaft.
Vollständigkeit heißt, dass jeder Geschäftsvorfall lückenlos erfasst wird — keine Rechnung darf fehlen. Richtigkeit verlangt, dass Beträge, Steuersätze und Kontierung sachlich stimmen. Zeitgerechte Buchung bedeutet: Bare Einnahmen werden täglich, unbare Vorgänge in der Regel innerhalb von zehn Tagen, spätestens im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst. Ordnung fordert eine systematische, nachvollziehbare Ablage. Unveränderbarkeit schließlich verlangt, dass eine einmal gebuchte Rechnung nicht mehr spurlos geändert werden kann — jede Korrektur muss als solche erkennbar bleiben.
Aus dem Grundsatz der Unveränderbarkeit folgt ein praktischer Punkt: Eine Rechnung in einer offenen Word- oder Excel-Datei erfüllt die GoBD nicht, weil sie jederzeit überschreibbar ist. Wird mit solchen Programmen gearbeitet, muss die fertige Rechnung als PDF gespeichert und revisionssicher archiviert werden.
Wie müssen digitale Rechnungen archiviert werden?
Digitale Rechnungen müssen im ursprünglichen elektronischen Format aufbewahrt werden — eine per E-Mail empfangene PDF-Rechnung bleibt also als PDF gespeichert, nicht als Ausdruck. Der Grundsatz lautet: Belege werden in der Form archiviert, in der sie entstanden oder eingegangen sind.
Das betrifft besonders Eingangsrechnungen. Kommt eine Rechnung als PDF im Postfach an, ist diese Datei das steuerliche Original. Sie muss in ein Archivsystem übernommen werden, das den Beleg unveränderbar speichert, mit Zeitstempel versieht und über einen Index wieder auffindbar macht. Ein reines Ablegen im E-Mail-Ordner reicht nicht aus, weil Mails gelöscht oder verändert werden können.
Für die revisionssichere Archivierung gibt es drei gängige Wege: ein Dokumentenmanagementsystem mit GoBD-Testat, ein Buchhaltungstool mit integriertem Belegarchiv wie Lexware Office, sevdesk oder DATEV, oder ein spezialisiertes Archivsystem. Entscheidend ist nicht das Produkt, sondern dass Unveränderbarkeit, Zeitstempel und Wiederauffindbarkeit gewährleistet sind.
In der Praxis scheitern die meisten Prüfungen nicht an fehlenden Rechnungen, sondern an drei Detailpunkten: Die Verfahrensdokumentation fehlt komplett, empfangene PDF-Rechnungen liegen nur im E-Mail-Postfach statt in einem revisionssicheren Archiv, und die Belege sind nicht zeitgerecht erfasst. Wer diese drei Punkte löst, hat rund 80 Prozent des GoBD-Risikos beseitigt — ganz ohne teure Spezialsoftware.
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Rechnungen als Buchungsbelege müssen seit 2025 acht Jahre aufbewahrt werden — vorher waren es zehn Jahre. Die Verkürzung wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführt und gilt für alle Belege, deren zehnjährige Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die auf acht Jahre verkürzte Frist gilt für Buchungsbelege, zu denen Rechnungen zählen. Andere Unterlagen wie Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege mit längerer Relevanz können weiterhin zehn Jahre aufzubewahren sein. Handels- und Geschäftsbriefe ohne Buchungsfunktion unterliegen einer sechsjährigen Frist. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung erstellt wurde.
Beispiel: Eine Rechnung aus dem Juni 2025 startet ihre Frist am 31. Dezember 2025. Bei acht Jahren Aufbewahrung darf sie ab dem 1. Januar 2034 vernichtet werden. Wer laufende Betriebsprüfungen oder offene Verfahren hat, sollte trotz abgelaufener Frist nichts löschen, solange die Vorgänge nicht abgeschlossen sind.
Was ändert sich durch die E-Rechnungspflicht?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte Datei nach der Norm EN 16931, typischerweise im Format XRechnung oder ZUGFeRD — ein einfaches PDF gilt seitdem nicht mehr als E-Rechnung.
Die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen kommt gestaffelt: Ab dem 1. Januar 2027 gilt sie für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen. Bis dahin dürfen mit Zustimmung des Empfängers noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausgestellt werden. Der Empfang ist jedoch bereits jetzt für jedes B2B-Unternehmen verpflichtend — dafür genügt im Minimum ein E-Mail-Postfach, das die strukturierten Dateien annehmen kann.
Für die GoBD ist entscheidend: Eine E-Rechnung wird als strukturierter Datensatz aufbewahrt, nicht als PDF-Ausdruck ihres Bildteils. Bei ZUGFeRD, das ein PDF mit eingebettetem XML kombiniert, muss die vollständige Datei mit dem eingebetteten Datensatz archiviert werden.
Warum ist die Verfahrensdokumentation Pflicht?
Die Verfahrensdokumentation beschreibt schriftlich, wie Rechnungen entstehen, erfasst, verarbeitet und aufbewahrt werden. Die GoBD verlangen sie ausdrücklich, weil ein Prüfer ohne diese Beschreibung die Nachvollziehbarkeit der Buchführung nicht beurteilen kann.
Eine Verfahrensdokumentation für einen kleinen Betrieb muss nicht umfangreich sein. Sie umfasst typischerweise vier Teile: eine allgemeine Beschreibung des Betriebs und der eingesetzten Software, eine Anwenderdokumentation der Arbeitsschritte, eine technische Systemdokumentation und eine Betriebsdokumentation zum laufenden Ablauf. Für viele Selbstständige reichen zwei bis vier Seiten, sofern sie den tatsächlichen Ablauf korrekt wiedergeben.
Der praktische Nutzen zeigt sich in der Betriebsprüfung. Fehlt die Dokumentation, wertet das Finanzamt dies als formellen Mangel. In Verbindung mit weiteren Lücken kann das die Verwerfung der Buchführung und eine Hinzuschätzung des Gewinns nach sich ziehen. Eine saubere Dokumentation ist damit weniger Bürokratie als Absicherung. Wie sich professionelle Prozesse insgesamt auf die Preis- und Angebotsgestaltung auswirken, zeigt der Beitrag zur Umsatzsteuer für Kleinunternehmer aus einem angrenzenden Blickwinkel.
💬 Meine Einschätzung
Die gängige Annahme lautet: GoBD sei ein Thema für große Firmen mit Buchhaltungsabteilung. In der Praxis trifft es kleine Selbstständige härter, weil sie selten eine Verfahrensdokumentation haben und Belege im E-Mail-Postfach oder auf dem Desktop sammeln. Genau das bemängeln Prüfer zuerst. Wer von Anfang an ein Buchhaltungstool mit GoBD-Testat nutzt und die eigene Verfahrensdokumentation einmal auf zwei Seiten festhält, spart sich später Diskussionen und mögliche Hinzuschätzungen. Der Aufwand dafür liegt bei wenigen Stunden im Jahr — die Folgen einer verworfenen Buchführung dagegen bei mehreren Tausend Euro.
- GoBD gelten für alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen — auch für Kleinunternehmer und Einnahmenüberschussrechner.
- Fünf Grundsätze: vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, unveränderbar.
- Digitale Rechnungen im Ursprungsformat archivieren — der Ausdruck ersetzt das Original nicht.
- Aufbewahrungsfrist für Rechnungen seit 2025: acht Jahre statt zehn.
- E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD: Empfang seit 1.1.2025 Pflicht, Versandpflicht ab 2027/2028 gestaffelt.
- Verfahrensdokumentation ist Pflicht und der häufigste Prüfungsmangel.
Häufige Fragen zur Rechnungsstellung nach GoBD
Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit nur von der Umsatzsteuer, nicht von den GoBD. Auch wer eine einfache Einnahmenüberschussrechnung abgibt, muss Rechnungen vollständig, unveränderbar und ordnungsgemäß aufbewahren.
Darf ich eine PDF-Rechnung ausdrucken und die Datei löschen?
Nein. Das elektronische Original muss im Ursprungsformat erhalten bleiben. Ein Ausdruck ersetzt die Datei nicht und verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderbarkeit und der formatgerechten Aufbewahrung.
Wie lange gilt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen 2026?
Seit 2025 beträgt die Frist für Rechnungen als Buchungsbelege acht Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für andere Unterlagen können weiterhin zehn oder sechs Jahre gelten.
Reicht ein normales E-Mail-Postfach für die Archivierung?
Nein. Ein Postfach erfüllt weder Unveränderbarkeit noch garantierte Wiederauffindbarkeit. Belege müssen in ein revisionssicheres Archiv oder ein Buchhaltungstool mit GoBD-Testat übernommen werden.
Brauche ich eine teure Software für GoBD-Konformität?
Nein. Entscheidend sind Unveränderbarkeit, Zeitstempel, Wiederauffindbarkeit und eine Verfahrensdokumentation. Diese Anforderungen erfüllen bereits gängige Buchhaltungstools im niedrigen zweistelligen Monatspreis.
Quellen und weiterführende Literatur
Bundesministerium der Finanzen — BMF-Schreiben zu den GoBD vom 28.11.2019 (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form). Rechtsgrundlage der hier beschriebenen Grundsätze.
Abgabenordnung (AO), §§ 145–147 — gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die 2025 verkürzten Fristen.
Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 238 ff. — handelsrechtliche Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.
Wachstumschancengesetz und E-Rechnungs-Verordnung — Einführung und Zeitplan der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich (Empfang seit 1.1.2025, Versand gestaffelt ab 2027/2028).
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) — Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre.








